Öffentliches Verfahrensverzeichnis
Gemäß § 4g Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat der Beauftragte für den Datenschutz bzw. die verantwortliche Stelle auf Antrag jedermann in geeigneter Weise die in § 4 e BDSG festgelegten Angaben verfügbar zu machen. Dieser Verpflichtung komme ich auf Antrag gern nach.